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Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) - Fassung 8/2020

Konrad Brunner GmbH, A-3910 Zwettl (Sitz: Zwettl, FN 32781h, LG Krems)



1. Allgemeines, Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen, Definitionen

1.1. Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte und Leistungen der Konrad Brunner GmbH („Brunner“, „wir“ oder „uns“), insbes. die Lieferung von Waren (Schnittholz und Sägerestholz, Paletten, Kisten). Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von Brunner. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Allfällige im Zusammenhang mit einer konkreten Bestellung getroffene Sondervereinbarungen, soweit diese von Brunner schriftlich bestätigt sind; die AGB von Brunner; die Österreichischen Holzhandelsusancen; gesetzliche Normen. Etwaigen (insbes. allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese verpflichten Brunner auch dann nicht, wenn Brunner ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widerspricht. Bedingungen des Kunden verpflichten Brunner auch dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch Brunner gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn Brunner in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung für die gesamte gegenwärtige und künftige Geschäftsbeziehung zwischen Brunner und dem Kunden, insbes. alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen oder Zusatzaufträge, auch wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
    

1.2. „Kunde“ ist jeder Vertrags- bzw. Verhandlungspartner von Brunner, insbes. jeder Käufer (bzw. Kunde) einer Ware; dies unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist. „L   eistung“ ist jede Ware, jede Lieferung und/oder jede sonstige Leistung von Brunner. „Ware“ ist jede Sache, die von Brunner angeboten bzw.  verkauft  wird.  „B   estellung“  ist  der  verbindliche  Antrag  des  Kunden  auf  Erbringung  einer  Leistung  durch  Brunner.  „Auftrag“  („Vertrag“)  ist  das  zustande gekommene Rechtsgeschäft.

1.3.    Für Verträge mit Verbrauchern (§ 1 KSchG) haben diese AGB keine Gültigkeit.

2. Bestellung, Zustandekommen des Auftrages

2.1. Alle A ngebote von Brunner sind, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden, freibleibend und nur als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung zu verstehen. Die Bestellung des Kunden gilt von Brunner erst dann als angenommen, wenn Brunner diese innerhalb der Bindungsfrist gem Punkt 2.2. ausdrücklich und schriftlich bestätigt (Auftragsbestätigung) oder wenn die bestellte Ware dem Kunden innerhalb der Bindungsfrist geliefert wird; lautet die Bestellung auf Abholung durch den Kunden, gilt die Bestellung auch dann als angenommen, wenn dem Kunden innerhalb der Bindungsfrist mitgeteilt wird, dass die Ware zur Abholung bereit steht. Stillschweigen von Brunner ist keine Zustimmung. Äußert sich Brunner innerhalb der Bindungsfrist nicht bzw wird die Bestellung nicht innerhalb der Bindungsfrist geliefert bzw zur Abholung bereitgestellt, gilt das Angebot des Kunden auf Vertragsabschluss als abgelehnt. 

2.2. Bestellungen sind verbindliche Angebote des Kunden zum Vertragsabschluss. Bestellungen sind für den Kunden für eine Dauer von 10 Arbeitstagen ab Absendung verbindlich („Bindungsfrist“).

2.3. Brunner ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen. Brunner kann daher die Annahme und Durchführung eines Auftrages ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dem Kunden erwachsen aus einer Nichtannahme der Bestellung keine wie immer gearteten Ansprüche.

2.4. Bei vereinbarter Lieferung von normgemäßen Waren (z.B. nach ÖNORMEN udgl.) steht Brunner nach Maßgabe dieser AGB dafür ein, dass diese die in der jeweiligen Norm angegebenen Eigenschaften haben. Wird vom Kunden nicht ausdrücklich die Anwendung einer bestimmten Norm oder eines bestimmten Standards verlangt und erfolgt in der Auftragsbestätigung oder - bei Lieferung innerhalb der Bindungsfrist - am Lieferschein keine ausdrückliche Bestätigung dieser Bestellung nach der jeweiligen Norm, so gilt Sortierklasse V, Schnittholz, nach den Österreichischen Holzhandelsusancen idF Ende 2006, als vereinbart. Brunner ist zur angemessenen Teilleistung (und separater Teil-Rechnungslegung) berechtigt.

2.5. Kostenvoranschläge werden von Brunner nach bestem Fachwissen erstellt; für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird jedoch keine Haftung übernommen. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15% als unvermeidlich herausstellen, wird Brunner den Kunden unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidbare Kostenüberschreitungen von weniger als 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind entgeltlich.

3. Lieferung, Liefertermine und -fristen, Verzug

3.1. Die Vereinbarung von verbindlichen L ieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Werk rechtzeitig verlassen hat oder – bei Abholung – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten gehen zu Lasten des Kunden.

3.2. Im Falle verbindlicher Lieferfristen/-termine ist Brunner erst ab dem Zeitpunkt in Verzug, ab dem Brunner eine schriftliche Liefer-Mahnung mit zumindest 24- stündiger Nachfrist zugegangen ist. Brunner haftet für Schäden infolge Termin- bzw. Fristüberschreitung nur im Falle groben Verschuldens.

3.3. Die den L ieferschein für den Kunden unterzeichnenden Personen gelten Brunner gegenüber als zur Abnahme bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Kann die Ware infolge Abwesenheit des Kunden, seiner Bevollmächtigten oder einer seiner Leute nicht abgeliefert werden, gerät der Kunde in Annahmeverzug und ist Brunner berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden in Verwahrung zu nehmen oder verwahren zu lassen (zB in einem Lagerhaus) oder gemäß § 373 Abs 2 UGB zu verkaufen (Selbsthilfeverkauf).

3.4. Der V ersand erfolgt auf Gefahr (und Rechnung) des Kunden; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird. Sofern Brunner den Transporteur auswählt, ist die Haftung von Brunner mit dem Auswahlverschulden beschränkt.

3.5. Jeder unvorhergesehene und/oder von Brunner nicht zu vertretende Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei Brunner oder den Lieferanten von Brunner, die die Leistungserbringung, insbes. die Einhaltung von Terminen (Fristen) behindern oder verzögern, wie z.B. behördliche Maßnahmen, Krieg, Aussperrung oder Streik, Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Lieferanten, Rohstoffmangel, schlechte Witterungsverhältnisse, etc., berechtigen Brunner dazu, den Leistungstermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben; wird die Leistungserbringung durch Höhere Gewalt rechtlich unmöglich oder wirtschaftlich untunlich, ist Brunner berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ersatzansprüche, welcher Art auch immer, können aus derartigen Umständen gegenüber Brunner nicht abgeleitet werden.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

4.1. Preise sind (Euro-)Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Preiserstellung erfolgt aufgrund der am Tage der Anbotsstellung geltenden Kostenbestandteile, insbesondere der Kosten für den Rohstoffeinsatz. Sollten sich diese bis zum Lieferzeitpunkt ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die im Einzelfall geänderten Kostenbestandteile und die Auswirkungen auf die Preise sind im Lieferschein für die dort ausgewiesene Maß- oder Gewichtseinheit angeführt.

4.2. Rechnungen sind acht Tage nach Erhalt (Zugang beim Kunden) spesenfrei ohne Abzug zu bezahlen. Allenfalls von Brunner ausdrücklich gewährte Skonti sind (ausschließlich) den Fakturen zu entnehmen; Skontofristen laufen ebenfalls ab Erhalt. Bei Versand der Rechnung per E-Mail oder Telefax gilt die Rechnung spätestens am auf den Versand nächstfolgenden Arbeitstag dem Kunden als zugegangen, bei Versand der Rechnung per Post gilt die Rechnung spätestens am dritten auf den Versand folgenden Arbeitstag als zugegangen. Skonti werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn nicht andere Forderungen (egal welcher Art) gegenüber dem Kunden offen sind. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde auch die Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Mahnung bzw. außergerichtlichen Inkassos zu ersetzen, wobei Brunner gemäß § 458 UGB berechtigt ist, jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40 als Entschädigung für Betreibungskosten vom Kunden zu fordern; für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen gilt § 1333 Abs 2 ABGB. Lautet eine Bestellung auf „zirka“, „ca“ udgl. oder
„von – bis“, so sind für die Verrechnung die Maße und Gewichte laut Lieferschein maßgeblich.

4.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Brunner aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist rechtskräftig festgestellt oder Brunner hat die Gegenforderung anerkannt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht im Fall der Insolvenz von Brunner.

4.4. Wechsel (oder Scheck) werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Wenn über den Bezogenen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, er seine Zahlungen einstellt, oder in dessen Vermögen erfolglos Zwangsvollstreckung geführt wurde, sind wir berechtigt, gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten schon vor Fälligkeit des Wechsels Rückgriff zu nehmen (Art 43 WechselG) oder unter Beibehaltung der Innehabung des Wechsels unsere Forderung vor Fälligkeit des Wechsels aus dem Grundgeschäft geltend zu machen.

4.5. Sind Teilzahlungen oder Zahlungsziele vereinbart, tritt – ohne weitere Nachfristsetzung – Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Zahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlusts werden alle uns gegen den Kunden zustehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig, und sind wir berechtigt, den vollen Listenpreis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen. Brunner ist in diesem Fall weiters berechtigt, von den noch offenen Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder die noch nicht gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag zurückzubehalten, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

4.6. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen mit der Lieferung im Zusammenhang stehenden Forderungen unser Eigentum. Wird  die Ware verarbeitet oder mit anderen Gegenständen verbunden, sind wir Miteigentümer an der neuen Sache in Höhe des Anteils, der sich aus dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange   er mit der Zahlung nicht in Verzug ist. Mit unseren Waren hergestellte Bauwerke dürfen erst nach vollständiger Zahlung unserer Forderungen übergeben werden. Der Kunde tritt bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf - die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an Brunner ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Abnehmers, so tritt der Kunde schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Materiallieferung. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Name/Firma und Anschrift seines/seiner Abnehmer bekannt zu geben, und sind wir jederzeit berechtigt, den/die Abnehmer von der Abtretung zu verständigen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Kunde weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.

4.7. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

5. Haftung (Gewährleistung, Schadenersatz)

5.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

5.2. Eigenschaften sind nur dann iSd § 922 (1) ABGB z ugesichert, wenn sie von Brunner dem Kunden gegenüber ausdrücklich und schriftlich zugesagt werden. Angaben in allgemeinen und/oder öffentlichen Produktbeschreibungen sind keine ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften. Zu normgemäßen Waren siehe auch Punkt 2.4.

5.3. Die G ewährleistungsfrist beträgt sechs Monate; die Frist beginnt (auch für jede Teillieferung) mit der realen Übergabe oder (bei Annahmeverzug) mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft. Mängelbehebungs- bzw. Verbesserungsversuche verlängern eine bereits laufende Gewährleistungsfrist nicht.

5.4. Der Kunde hat die Ware bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Offene Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe, versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen nach Hervorkommen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben und nachzuweisen (Mängelrüge). Hierzu sind alle vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche diesbezüglichen Ansprüche, insbes. aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.

5.5. Der Kunde hat zu b eweisen, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war. Die Anwendung der §§ 924, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch wird ausgeschlossen.

5.6. Mängelrügen hinsichtlich versteckter Mängel werden nur berücksichtigt, wenn die Gewährleistungsfrist (Punkt 5.3) für die Ware noch nicht abgelaufen ist. Kein Mangel liegt vor, wenn die Ware der Bestellung entspricht, für den beabsichtigten Zweck aber nicht geeignet ist. Entspricht die schriftliche Auftragsbestätigung nicht der Bestellung, hat der Kunde dies - bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – umgehend nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich zu beanstanden. Für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Nach schriftlicher Ablehnung einer Mängelrüge durch Brunner hat der Käufer diese bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches, längstens innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

5.7. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt, sofern nicht von Gesetzes wegen ein zwingender Anspruch auf Wandlung zusteht, nach Wahl von Brunner durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung. Im Falle einer Wandlung ist Brunner berechtigt, dem Kunden gegen Rückgabe der mangelhaften Ware eine entsprechende Gutschrift (Gutschein) zu gewähren. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert der Kunde die von Brunner angebotene Nacherfüllung (Verbesserung oder Austausch) oder gewährt er Brunner nicht die hierfür erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang, ist Brunner von der Gewährleistung bzw. der Mängelbeseitigung befreit.

5.8. Der Kunde ist im Fall eines berechtigten Gewährleistungsanspruches nur berechtigt, den auf den mangelhaften Teil der Lieferung/Leistung entfallenden Rechnungsteilbetrag, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.

5.9. Brunner h aftet für jegliche Schäden, insbes. für jene, die im Zuge der Auftragserfüllung entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden und für grobes Verschulden von Gehilfen. Der Ersatz von Folge- oder Vermögensschäden ist ebenso ausgeschlossen wie für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Dem Vertrag kommt keine Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. In allen Fällen einer Haftung von Brunner (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB) hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von Brunner zu beweisen.

5.10. Sollte der Kunde aufgrund des P rodukthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, ist jeglicher Regress im Sinne des § 12 PHG ausgeschlossen, außer der Kunde weist nach, dass der Fehler des Produkts in unserer Sphäre verursacht und krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet worden ist.

5.11. Schadenersatzansprüche v erjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab Erbringung der Leistung.

5.12. Sonstige Ersatzansprüche des Kunden, welcher Art immer, sind - mit Ausnahme groben Verschuldens von Brunner – ausgeschlossen.

5.13. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden und eine Haftung nach dem PHG, ausgenommen Regressansprüche gemäß § 12 PHG, die gem Punkt 5.10 ausgeschlossen sind.

6. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

6.1. Auf sämtliche, insbes. diesen AGB unterliegende Aufträge ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen dessen Verweisungsnormen, soweit sie auf ausländisches Recht verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.

6.2. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist der Sitz von Brunner.

6.3. Als G erichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag resultierende Streitigkeiten wird das für Zwettl (Österreich/Niederösterreich) sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Brunner behält sich aber vor, an jedem anderen Gerichtsstand, insbes. am Sitz des Kunden, zu klagen.

6.4. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

6.5. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Anstelle der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll das gelten, was gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt.